Förderprogramme: Gemeinde Wolfschlugen

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Förderprogramme Umweltschutz

Im Rahmen der Agenda 21 legte die Gemeinde Wolfschlugen 7 Förderprogramme für den Umweltschutz auf, über die Sie sich hier informieren können. Weitergehende Informationen erhalten Sie von Ortsbaumeister Alwin Wollschlaeger (Telefonnummer: 07022 5005-60). Merkblätter und Anträge schicken wir Ihnen bei Interesse gerne zu.

Landschaftspflegeprogramm

1. Grundsätzliches

Die Biotopkartierung der Gemeinde Wolfschlugen zeigt, dass unsere Markungsfläche einen wertvollen Streuobstbestand aufweist, der in hohem Maße schützenswert ist.

Der Erhalt und Ausbau des Bestandes ist anzustreben.

Die Streuobstwiesen zählen insbesondere deshalb zu den wertvollsten Lebensräumen in unserer Landschaft, weil sie einen idealen Übergang von Freiflächenräumen (vor allem Wiesen) und Waldlebensräumen bieten. Dadurch finden Tierarten aller Bereiche Lebensmöglichkeiten.
Streuobstwiesen sind heute die einzigen Bereiche, die nur wenig von oft notwendigen Nutzungsintensivierungen betroffen sind. Diese Tatsache führt immer mehr dazu, dass solche Flächen für die Nutzer in finanzieller Hinsicht weniger attraktiv sind.

Nutzungsänderungen und Nutzungsaufgaben muss daher entgegengewirkt werden; auch zur Erhaltung der Eigenart und des Erholungswertes unserer Landschaft.

Zur Unterstützung der Bewirtschaftung ungünstiger landwirtschaftlicher Flächen gibt die Gemeinde einen Zuschuss an interessierte Landwirte. Dieser soll den Landwirten helfen, auch unrentable Flächen unter ökologischen Gesichtspunkten zu bewirtschaften. Gefördert werden sollen vorrangig Flächen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten und innnerhalb von Naturdenkmalen sowie in deren Randbereichen.

2. Fördergrundsätze für die Bewirtschaftung von Obstwiesen

  • Gefördert wird ein geschlossener Bestand oder eine Baumreihe mit Obsthochstämmen. Auf 3 a Grundstücksfläche muss mindestens 1 Baum gepflanzt sein.
  • Die Streuobstwiesen sind mind. 1 x jährlich bzw. max. 3 x im Jahr zu mähen und abzuräumen oder entsprechend zu beweiden. Der 1. Mähvorgang darf nicht vor Juni erfolgen.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden. Ausnahme: Auf biologischer Basis stehende Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten dürfen an Bäumen im "Jugendstadium angewendet werden (3 - 5 Jahre).
  • Das Mähgut ist naturschonend zu entsorgen (Verfütterung, Kompostierung).
  • Ein Mulchen der Flächen darf nicht erfolgen.
  • Zuschüsse können nur die Bewirtschafter der Streuobstflächen erhalten.
  • Die Bewirtschaftung von 1 ha Obstbaumwiesen fördert die Gemeinde mit 180 Euro/Jahr

Verfahren

  • Die Zuschussanträge werden bei der Gemeinde mittels Formblatt eingereicht.
  • Die Zuschussanträge müssen bis spätens 1.11. des Jahres bei der Gemeinde für das Folgejahr eingehen.
  • Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf 1. Oktober des jeweiligen Förderjahres.

Streuobstförderung

1. Zuschuss für die Neuanpflanzung von Obstbäumen

Sofern nicht eine anderweitige Förderung erfolgt, wird die Neuanpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen im Außenbereich wie

  • Apfelbäume
  • Birnenbäume
  • Kirschenbäume
  • Walnussbäume

gefördert.
Der Antrag ist schriftlich beim Ortsbauamt unter Angabe des Grundstücks, auf dem der Baum gepflanzt wurde, zu stellen. Dem Antrag ist eine Mehrfertigung der Rechnung beizufügen.
Der Zuschuss für jeden neu gepflanzten Baum beträgt 15 Euro. Anträge können jeweils bis 01.10. des Jahres gestellt werden. Der Obst- und Gartenbauverein (OGV) stellt ein Merkblatt/Anleitungsblatt zur Verfügung.

2. Zuschuss für die ordnungsgemäße Obstbaumpflege

Zielsetzung
Die Wolfschlüger Kulturlandschaft ist wesentlich geprägt durch die zahlreichen Streuobstwiesen. Im Sinne des Naturschutzes ist die Gemeinde Wolfschlugen bestrebt, diese Streuobstwiesen in ihrer ursprünglichen Gestalt zu erhalten. Zahlreiche Tierarten, z.B. Gartenrotschwanz, Steinkauz, Spitzmäuse und Schmetterlinge haben hier ihren Lebensraum. Die Streuobstwiesen stellen ein geschlossenes Ökosystem dar, dessen Erhaltung ein wesentlicher Beitrag zum praktischen Naturschutz ist. Zur Erhaltung eines gesunden Bestandes an hochstämmigen Obstbäumen ist eine ordnungsgemäße Obstbaumpflege erforderlich. Deshalb wird Interessierten eine Entschädigung für die ordnungsgemäße Obstbaumpflege angeboten.

Bewirtschaftungsgrundsätze
Zur ordnungsgemäßen Obstbaumpflege gehört in den ersten 8 - 10 Jahren ein jährlicher Erziehungsschnitt. Ab dem zehnten Lebensjahr ist lediglich noch ein Auslichtungsschnitt in einem 5-jährigen Turnus erforderlich. Diese erforderliche Obstbaumpflege wird den Landwirten bzw. den privaten Streuobstwiesenbesitzern auf Antrag vergütet. Folgende Vergütungssätze sind festgelegt:

  • 0 bis 10 Jahre alte Bäume (für den Erziehungsschnitt bis zum 10. Jahr kann jährlich ein Zuschuss von 3 Euro beantragt werden, sofern der Erziehungsschnitt vorgenommen wurde);
  • 10 bis 25 Jahre alte Bäume (für den Auslichtungsschnitt kann nur alle 5 Jahre ein Zuschussantrag von 5 Euro/Baum gestellt werden;
  • 25 Jahre und ältere Bäume (für den Auslichtungsschnitt kann nur alle 5 Jahre ein Zuschuss von 13 Euro/Baum beantragt werden).

Diese Vergütungssätze werden jedoch nur gewährt bei hochstämmigen Obstbäumen. Die Entschädigung für die Obstbaumpflege können nur Eigentümer bzw. Pächter von Streuobstwiesen erhalten. Unter den Begriff der Streuobstwiese fällt nicht der Hausgarten.

Wir bitten die Antragsteller, uns im Antrag bis jeweils 01.10. mitzuteilen, welche Bäume geschnitten werden sollen. Die Auszahlung erfolgt auf 01.06. des Folgejahres. Des weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass auch ein abgestorbener Baum nicht gleich entfernt wird, sondern als Brut- und Nistplatz für Vögel noch stehenbleiben sollte.

Dachbegrünung

Diese Förderrichtlinien sollen nicht dazu dienen, über städtebauliche Gesichtspunkte einer Flachdachbebauung zu philosophieren. Nach dem heutigen Kenntnisstand kann aus folgenden wesentlichen Gründen grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die nachträgliche Aufbringung eines Satteldaches städtebaulich befriedigend lösbar ist.

  • Die Bereitschaft der Hauseigentümer, flach geneigte Satteldächer aufzubringen, die in der Regel nicht nutzbar sind, ist unterschiedlich groß. Das Ergebnis wäre eine sehr unbefriedigende Mischung zwischen Flach- und Satteldächern.
  • Der Vorteil eines Flachdaches liegt insbesondere in der freien Grundrissgestaltung. Satteldächer lassen sich über solchen Grundrissen oft nur sehr schwer realisieren.
  • Beeinträchtigungen der Besonnung und Belichtung sowie der Aussicht können bei nachträglicher Aufsattelung nicht ausbleiben. Dies hat auf nachbarschaftliche Verhältnisse in der Regel negative Auswirkungen.

Unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungen sieht die Gemeinde Wolfschlugen als bessere Alternative zur nachträglichen Aufbringung eines Satteldaches die Aufbringung einer extensiven Dachbegrünung.

Folgende wesentliche Argumente sprechen für diese Dachbegrünung:

  • Die Technik ist seit Jahrzehnten erprobt und ausgereift. Die Erfahrungen sind positiv.
  • Extensive Begrünungen erfordern einen relativ geringen Aufwand und sind grundsätzlich auf allen Flachdächern ohne statische Probleme realisierbar, sofern diese Dächer bisher schon eine Kiesschüttung hatten.
  • Dachbegrünungen nehmen dem Flachdach das Problem der hohen Temperatur-Schwankungen. Begrünte Dächer heizen sich nur bis max. 25 - 30 Grad auf, übliche Flachdächer bis 80 Grad. Dies hat auf die Lebensdauer positive Auswirkungen.
  • Je nach Dachkonstruktion ergibt sich ein gleichbleibendes Raumklima.
  • Bereits zusammenhängende Flachdachbegrünungen von etwa 1 ha verändern das Kleinklima spürbar positiv.
  • Begrünte Dächer verhindern den schnellen Regenwasserabfluss.
  • Dachbegrünungen sind eine durchaus akzeptable Antwort auf den Flächenverbrauch, da sie einer nicht kleinen Anzahl von Lebewesen Lebensräume zurückgeben.
  • Bei Dachbegrünungen sind städtebauliche Gesichtspunkte nicht gegeben.Vielmehr kann der Blick auf ein begrüntes Dach den Wohnwert angrenzender Grundstücke durchaus erhöhen.

Fördergrundsätze

  • Ein Antrag auf Bezuschussung einer Dachbegrünung ist vor Beginn der Maßnahmen zu stellen. Der Antrag ist beim Ortsbauamt Wolfschlugen bis spätestens 30.11. für das Folgejahr einzureichen.
  • Bezuschusst werden nur Flachdächer, für die im Bebauungsplan eine Begrünung nicht schon zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Baugebiet Oberer Berg).
  • Werden Flachdächer entsprechend den Regeln begrünt (Bestätigung des Obst- und Gartenbauvereins), so wird ein Zuschuss von 30 % der Kosten (max. 15 Euro/qm) gewährt. Der Zuschuss wird pro Objekt auf 1500,00 Euro begrenzt.
  • Der Zuschuss wird nach Vorlage der Rechnung und Abnahme der Maßnahme durch den Obst- und Gartenbauverein ausbezahlt.

Regenwassernutzung - Zisternen

Zur Schonung der Trinkwasserreserven gewährt die Gemeinde Wolfschlugen Zuschüsse zum Bau von Regenwasser-Sammelbecken.

Fördergrundsätze
Förderfähig sind Regenwassersammelanlagen, die den technischen Anforderungen der vom Ortsbauamt aufgestellten Richtlinien entsprechen. Auf einem Grundstück wird jeweils nur der Bau einer Anlage gefördert. Die Anlage muss ein Fassungsvermögen von mindestens 2,0 cbm und höchstens 10 cbm haben. Als Grundstück ist jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dem Antrag ist ein Lageplan sowie eine Zeichnung der Regenwassersammelanlage im Maßstab 1 : 50 beizufügen. Die Ausbezahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage durch die Gemeinde Wolfschlugen.
Höhe des Förderbetrages für Regenwasserzisternen = 260 Euro.

Das Merkblatt zur Verringerung von Niederschlagsabflüssen und dem Bau von privaten Regenwasserzisternen senden wir Ihnen bei Interesse gerne zu.

Rebhuhnschutzprogramm

Wie in allen Landesteilen hat auch in Wolfschlugen die Population des Rebhuhns in den letzten Jahren stark abgenommen. Die Ursachen hierfür sind zahlreich: Die zunehmende Besiedlung und dadurch auch Zerschneidung der Landschaft, die intensivierte Landwirtschaft, die zunehmenden Freizeitaktivitäten in der freien Natur durch Spaziergänger, Radfahrer, freilaufende Hunde, aber auch die natürlichen Feinde des Rebhuhns wie Fuchs, Bussard und Habicht, die in den letzten Jahren im Bestand stark zugenommen haben.

Vertreter der Jägerschaft, der Landwirtschaft und der Gemeindeverwaltung beschlossen, sich dem Programm der Stadt Filderstadt über Maßnahmen zum Schutz des Rebhuhnes anzuschließen.

1. Ziele

Ziel des Programms ist es, den vorhandenen Bestand zu schützen und zu stabilisieren und auf einen stabilen Bestand zu entwickeln. Hierfür ist ein ganzes Maßnahmenbündel erforderlich. Wesentliche Komponenten des Rebhuhnschutzprogrammes ist das Flächenextensivierungs - Programm mit der Landwirtschaft.

2. Maßnahmen

2.1. Flächenprogramm
Landwirte und Vertreter der Jägerschaft schließen sich laut Vertrag dem Flächenprogramm an. Dabei erfolgt im Frühjahr eine Ansaat von Klee bzw. Kleemischung, im Herbst/Winter die Ansaat einer Ölsaaten- oder Kleemischung oder Winterstoppelbrache. Für die Sommereinsaat erhalten die Landwirte 105,00 Euro/ha Fläche, für die Wintereinsaat 155,00 Euro/ha Fläche. Die Gemeinde wird versuchen, Mittel vom Landesjagdverband und vom Landkreis Esslingen zu erhalten.

2.2. Besucherlenkung
Schaffung für "Ruhezonen" für Rebhühner. Durch Schau- und Informationstafeln sollen Erholungssuchende und Hundebesitzer auf die Problematik aufmerksam gemacht werden.

2.3. Gespräche
mit Pferdehofbesitzern und Reitern, um wie oben auf die Problematik aufmerksam zu machen.

2.4. Weitere Maßnahmen

  • Gezielte Fuchsbejagung
  • Überprüfung der Notwendigkeit von Greifsitzen auf der freien Feldflur
  • Erhaltung von Erdfeldwegen
  • Anlage bzw. Pflanzung von Ackerrainen, Böschungen und Hecken mit entsprechenden Säumen für Altgras und Wildkräuter
  • Rebhuhnschutzgerechte Landschaftspflege
  • Aufklärung und Zusammenarbeit mit den örtlichen Landwirten
  • Winterfütterung des Rebhuhns in Wintern mit hoher Schneelage.

Wir senden Ihnen den Vertrag "Artenschutzprogramm Rebhuhn" der Gemeinde Wolfschlugen bei Interesse gerne zu.

Schallschutzprogramm - Lärmschutzfenster

Im Rahmen der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Mittel fördert die Gemeinde den Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren, die dem Schallschutz von Aufenthaltsräumen in Wohnungen dienen. Die Wohnungen müssen einem besonders starken Verkehrslärm ausgesetzt sein. Das gemeindliche Programm gewährt 50 % Erstattung der anrechenbaren Kosten.

1. Sonderregelung
Für besonders hohe Lärmbelastungen werden über die Maßnahmen der Gemeinde hinaus vom Land im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) bis 75 % der Kosten erstattet. Davon berührt sind Ortsdurchfahrten an bestehenden Landesstraßen in der Baulast des Landes. Entsprechende Anfragen, ob dies im Zuge der L 1205 Nürtinger Straße/Esslinger Straße/Stuttgarter Straße zutrifft, wären an das Straßenbauamt zu richten.

2. Auswirkungen auf die Mieter
Kosten, die durch gemeindliche Zuschüsse gedeckt werden, dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.

3. Steuervergünstigungen
Steuerermäßigungen können unter Umständen neben den gemeindlichen Zuschüssen in Anspruch genommen werden. Einzelheiten sind beim Finanzamt oder dem Steuerberater zu erfragen.

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zum Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren in Wolfschlugen Stand: 01.07.1990

1. Geförderte Gebäude
1.1. Gefördert wird der fachmännische Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren solcher Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer und Wohnküchen ab 12 qm), die der lärmintensiven Straßenseite zugewandt sind. Bezuschusst werden auch Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen in nicht parallel zur Straße stehenden Gebäudeseiten, jedoch nicht Fenster und Türen in Gebäuderückseiten.
Lärmgedämmte Lüftungseinrichtungen werden in Schlaf- und Kinderzimmern gefördert.

Fenster und Balkontüren von gewerblich genutzten Räumen sowie von sonstigen, nicht dem Wohnen dienenden Räumen (Toiletten, Bäder, Flure) werden nicht bezuschusst.

1.2 Die Förderung setzt voraus, dass die einzubauenden Fenster und Türen mindestens der Schallschutzklasse III nach Tafel 3 der VDI-Richtlinien Nr. 2719 (Entwurf Ausgabe September 1983) entsprechen und nach fachmännischem Einbau die Lärmbelastung durch Verkehrslärm im Rauminnern auf wenigstens 40 dB(A)reduzieren.

1.3. Hat der Einbau von Schallschutzfenstern und Türen Veränderungen an der Fassade zur Folge, kann der Antrag nur für alle Fenster und Türen zusammen gestellt werden. Bauliche Maßnahmen, die die Fassade verändern, sind nach der Landesbauordnung (LBO) genehmigungspflichtig.

1.4. Bezuschusst werden nur Wohnungen, die vor dem 01.01.1980 bezugsfertig waren.

1.5. Nicht gefördert wird der Einbau von exotischen Gehölzen.

2. Förderbedingungen
2.1. Die Vorschriften des Lärmsanierungsgesetzes für qualifizierte Straßen haben Vorrang vor diesen gemeindlichen Förderrichtlinien. Die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel werden für Wohnungen bereitgestellt, die unmittelbar an Straßen oder Straßenabschnitten einschließlich Kreuzungen liegen, die

  • in absehbarer Zeit nicht durch andere Maßnahmen eine Verkehrslärmentlastung von 3 dB(A) erhalten oder
  • durch Verkehrsumleitung eine Steigerung des Dauerschallpegels von mindestens 2 dB(A)erfahren. Die Grenzwerte für die genannten Wohnungen gelten für einen Außenpegel vor dem zu bezuschussenden Fenster von 65 dB(A) tags (6 - 22 Uhr) und/oder nachts (22 - 6 Uhr) von 60 dB(A).

2.2. Die Straßen nach 2.1 wurden von der Gemeinde Wolfschlugen festgelegt und sind den Richtlinien beigefügt. Es handelt sich um die

  • L 1205 Nürtinger Straße
  • L 1205 und L 1202 Esslinger Straße
  • L 1205

3. Zuschusshöhe
Die Förderzuschüsse sind eine freiwillige Leistung der Gemeinde Wolfschlugen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf gesetzlicher Grundlage entsprechende Leistungen im Rahmen des Immissionsschutzes beansprucht werden können, sind auf sie die nach diesen Richtlinien gewährten Zuschüsse anzurechen.

  • Die Zuschusshöhe beträgt 50 %, höchstens jedoch 310 €/qm Fensterfläche bzw. Türfläche der Schallschutzklasse III. Werden Fenster der Schallschutzklasse IV oder V eingebaut, gilt dasselbe. Der Schallpegel soll dann aber mindestens 67 dB (A) betragen.
  • Zuschüsse berücksichtigen alle mit dem Fenstereinbau entstehenden Kosten incl. MWSt.
  • Die Pauschbeträge erhöhen sich um 10 % für Fenster (Türen mit echter Unterteilung (Sprossen, Setzholz, Zusammenschlag - keine aufgeklebten Sprossen), wenn das Gebäude nach Aussage der Verwaltung von besonderem städtebaulichen Interesse ist. Hierfür bedarf es jedoch einer genaueren Untersuchung.
  • Anrechenbare Kosten sind alle mit dem Fenster-, Tür- oder Lüftungseinbau entstehenden Kosten incl. Umsatz-/Mehrwertsteuer.
  • Bei Umbauten beschränkt sich der Zuschuss auf die bisherige Fenster-/Türenanzahl und den bisherigen Einbauort. Ebenso werden Zuschüsse nur gewährt, sofern die ursprüngliche Fensterart und Fenstergröße (+/- 10 %) beibehalten wird.

4. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
Antrags- und förderungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die in ihrem Eigentum stehenden oder für die von ihnen gemieteten Wohnungen. Mieter haben nachzuweisen, dass der Eigentümer den Baumaßnahmen zugestimmt hat.

  • Zuschüsse können in der Regel nur für Vorhaben gewährt werden, die bei Antragstellung noch nicht begonnen sind.
  • Die Anträge sind mit verbindlichen Kostenvoranschlägen an die Gemeindeverwaltung zu richten, die die Zuschüsse bewilligt und deren Auszahlung veranlasst.
  • Übersteigt das Volumen der Anträge die im Haushalt bereitgestellten Mittel, werden diese nach Belastungshöhe bearbeitet.
  • Zuschüsse werden erst ausbezahlt, wenn der Antragsteller die Rechnungen und eine Bestätigung (Prüfzeugnis) des ausführenden Unternehmens vorgelegt hat, der zu entnehmen ist, dass die eingebauten Fenster und Türen eine Schalldämmung entsprechend der VDI 2719 erreichen.
  • Die Gemeinde Wolfschlugen kann durch Nachmessungen feststellen, ob der Innenlärmpegel auf wenigstens 40 dB(A)reduziert ist. Wenn dieser Wert überschritten wird, werden Zuschüsse nicht gewährt.
  • Die Bewilligung eines Zuschusses tritt außer Kraft, wenn die Zahlung nicht binnen 6 Monaten ab Erstellung des Bewilligungsbescheides mit vollständigen Unterlagen beantragt wird.

5. Pflichten des Antragstellers

  • Antragsteller nach Nr. 4 haben ihre Mieter rechtzeitig auf die beabsichtigten Maßnahmen und die evtl. entstehenden Kosten hinzuweisen. Gleichzeitig ist darauf aufmerksam zu machen, dass ggf. Wohngeld beantragt werden kann.
  • Kosten, die durch Zuschüsse der Gemeinde Wolfschlugen gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam werden. Die §§ 14 bis 19 des Modernisierungs- und Energiespargesetzes vom 12.07.1987 (BGBl. Seite 994) gelten entsprechend.
  • Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde die zu fördernden oder bezuschussten Wohnungen betreten können. Prüfungen des Innenlärmpegels sind zuzulassen.
  • Bei Verstoss gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben.
  • Zu Unrecht ausbezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig. Sie sind von diesem Zeitpunkt an mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch mit jährlich 7,5 % zu verzinsen.

6. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.01.1990 in Kraft. Mit eingeschlossen sind die Richtlinien, die die Sonderregelung über die Landeszuschüsse betreffen. Das Merkblatt zum Schallschutzprogramm der Gemeinde Wolfschlugen senden wir Ihnen bei Interesse gerne zu.

Wärmeschutzmaßnahmen

1. Förderzweck
Die Gemeinde Wolfschlugen stellt zur Realisierung des Förderprogramms für Wärmeschutzmaßnahmen an Altbauten Fördergelder bereit. Diese werden vom Gemeinderat pro Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt. Ziel der Förderung ist die dauerhafte Senkung des Heizenergiebedarfs im Wohngebäudebestand als Beitrag zum Klimaschutz. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.

2. Geltungsbereich und Förderempfänger
Es können Gebäude im Gemeindegebiet gefördert werden.
Bezuschusst werden Maßnahmen an der Außenfassade und am Dach von Gebäuden, die ganz oder überwiegend (mehr als 50 Prozent der Nutzfläche) zu Wohnzwecken dienen.

Anträge können von Gebäudeeigentümern oder sonstigen dinglich Verfügungsberechtigten (z.B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer) gestellt werden, im Ausnahmefall auch von Mietern mit Zustimmung der Eigentümer.
Je Antragsteller werden max. 20 Wohnungen pro Jahr gefördert.

3. Voraussetzungen der Förderungen
a.) Die Förderung ist für Wohngebäude möglich, deren Bauantrag vor dem 01.01.1984 (Inkrafttreten der 1. Wärmeschutzverordnung) genehmigt wurden.
b.) Die baulichen Maßnahmen müssen entsprechend den geltenden Bauvorschriften nach dem Stand der Technik ausgeführt werden und baurechtlich zulässig sein. Die geförderten Wärmeschutzmaßnahmen müssen den Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2002 entsprechen. Es werden an folgenden Bauteilen wärmedämmende Maßnahmen einzeln oder in Kombination gefördert:

  • Außenwände
  • Decken, Dächer und Dachschrägen
  • Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

c.) Vorhaben können nicht gefördert werden, wenn sie vor der Zuschussbewilligung begonnen worden sind. Die Bewilligungsstelle kann auf vorherigen Antrag im Einzelfall einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.
d.) Grundvoraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer Energiediagnose ( z.B. der "Energiesparcheck des Landes Baden-Württemberg" im Rahmen des Altbaumodernisierungsprogrammes oder eine vergleichbare Energiediagnose).
Bei der Energiediagnose werden der Zustand des Hauses im Hinblick auf mögliche Energieeinsparmaßnahmen analysiert und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen aufgezeigt.
e.) Ein Zuschuss für Wärmeschutzmaßnahmen an der Gebäudeaußenhülle kann nur dann ausbezahlt werden, wenn gleichzeitig die Heizungsanlage modernisiert wird bzw. lt. Energiediagnose die Anlage den technischen Anforderungen der Heizungsanlagenverordnung entspricht. Die Heizung muss die zulässigen Schadstoffwerte, insbesondere die Abgasverluste der Kleinfeuerungsanlagenverordnung für Neuanlagen (installiert ab 01.01.1998) einhalten.
Wird lt. Energiesparcheck eine Modernisierung der Heizungsanlage notwendig, muss diese innerhalb von 2 Jahren durchgeführt werden. Bis zum Abschluss der Maßnahme kann vorerst nur die Hälfte des bewilligten Betrages ausbezahlt werden. Bei Nichterfüllung fordert die Gemeinde Wolfschlugen den gewährten Zuschuss zurück.
f.) Förderfähig sind von Fachfirmen ausgeführte Leistungen, die durch Rechnung belegt werden. Daneben können auch Eigenleistungen der Eigentümer bzw. Mieter gefördert werden, wenn die fachgerechte Ausführung, z.B. durch einen Architekten oder Handwerksbetrieb, bestätigt wird.

4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
a.) Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss beträgt 10% der förderfähigen Kosten, für Ein- und Zwei-Familienhäuser jedoch max. 2.500 Euro, für Drei- und Mehrfamilienhäuser max. 3.500 Euro. Die Förderung wird auf die einzelnen Gebäudeteile prozentual verteilt (max. Zuschussbeträge):

Ein- und Zweifamilienhaus 

  • Außenwände  50 %
    max. 1.750 Euro
  • Decken, Dächer und Dachschrägen 30 %
    max. 750 Euro
  • Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster 20 %
    max. 500 Euro     

Mehrfamilienhaus je Wohnung

  • Außenwände max. 1.250 Euro
  • Decken, Dächer und Dachschrägen max. 1.050 Euro
  • Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster max. 700 Euro

Für ein Gebäude können entweder alle Maßnahmen in Kombination oder auch nur einzelne Gebäudeteile bezuschusst werden. Die einzelnen Maßnahmen müssen jedoch das gesamte Gebäude betreffen, eine teilweise Außenwand- oder Dachsanierung ist nicht möglich. Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Außenfassade, die in direktem Zusammenhang mit der Aufbringung der Wärmedämmung stehen, werden als Teil der Wärmeschutzmaßnahme gefördert.
b.) Zuschüsse anderer Stellen für den gleichen Zweck sind nach dieser Richtlinie möglich. Die Gesamtförderung darf jedoch 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen. In diesem Fall legt der Antragsteller die entsprechenden Nachweise vor. Fenster, die aus dem gemeindlichen Lärmschutzprogramm bezuschusst werden, können nach diesem Programm nicht mehr gefördert werden.
c.) Die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Monaten (ab Bewilligung) fertiggestellt sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Wird die Frist nicht eingehalten, verfällt der Zuschuss.
d.) Eigenleistungen werden mit einer Pauschale von 10 Euro je Stunde Aufwand angerechnet. Ebenso können Leistungen von Mitarbeitern einer dem Eigentürmer gehörenden Firma mit einer Stundenpauschale von 10 Euro berücksichtigt werden. Die Materialkosten werden hierbei in Höhe von max. 50 % des durch Rechnungen belegten Betrages berücksichtigt. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

5. Sonstiges
Die Reihenfolge der Zuschüsse wird nach dem Eingangsdatum der vollständigen Antragsunterlagen festgelegt.
Die Fördermittel werden bei Vorlage aller Rechnungen nach Fertigstellung der gesamten Maßnahme ausbezahlt. Der Antragsteller bescheinigt die Einhaltung der Anforderungen des Förderprogramms und legt eine Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung durch einen Handwerksbetrieb oder Architekten vor.

Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung.

Die Zuschüsse müssen zurückbezahlt werden, falls die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, falls gegen diese Richtlinie verstoßen wird oder falls die Bewilligung aufgrund falscher Angaben bei der Antragstellung erfolgte. Die zu Unrecht ausbezahlten Beträge werden mit Wirkung der Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind von diesem Zeitpunkt an mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch mit jährlich 7,5 % zu verzinsen.

Der Wohnungseigentürmer verpflichtet sich zugleich für evtl. Rechtsnachfolger, die geförderten Wohnungen für einen Zeitraum von 15 Jahren ganz oder überwiegend für Wohnzwecke zu verwenden. Verkauft er vor Ablauf dieses Zeitraumes das geförderte Objekt an einen Dritten, so überträgt er auch diesem die nach dem Förderbescheid übernommenen Verpflichtungen.

Die Gemeinde kann sich von der Durchführung der Maßnahmen vor Ort überzeugen.
Maßnahmen, die den Zielen und Satzungen der Gemeinde Wolfschlugen nicht entsprechen und deren Gestaltung nicht mit der Gemeinde abgestimmt sind, werden nicht gefördert.
Von der Förderung ausgenommen sind Gebiete, in denen städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ausnahmsweise ist eine Förderung möglich, wenn für die geplanten Maßnahmen keine Sanierungsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Ferner werden keine Maßnahmen bezuschusst, bei denen Tropenholz oder FCKW- und HFCKW-haltige Baumaterialien verwndet werden.
Die Gemeinde Wolfschlugen kann von diesen Richtlinien Ausnahmen zulassen, wenn dies im Interesse des Förderziels liegt.

6. Verfahren
Der Antrag kann beim Ortsbauamt der Gemeinde Wolfschlugen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Dem Förderantrag müssen die Baupläne einschließlich Lageplan (Maßstab 1 : 500), ein Kostenvoranschlag und die Energiediagnose beigelegt werden. Wird die Heizung nicht modernisiert, muss außerdem das neueste Schornsteinfeger-Messprotokoll eingereicht werden. Der Zuschuss wird aufgrund des eingereichten Kostenvoranschlags durch Bewilligungsbescheid festgesetzt.

Der bewilligte Zuschuss stellt den maximalen Auszahlungsbetrag dar. Eine Nachbewilligung ist nicht möglich. Bei Verringerung der förderfähigen Kosten nach Endabrechnung reduziert sich auch der Zuschuss entsprechend.

Diese Richtlinien treten mit ihrer Verabschiedung durch den Gemeinderat am 04.11.2002 in Kraft.