Lebenslagen: Gemeinde Wolfschlugen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Artikel 13 und Artikel 14 EU-Datenschutzgrundverordnung

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für dieVerarbeitungszwecke benötigt werden.
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GeoCockpit UG (haftungsbeschränkt)

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rentenversicherung

Die Beiträge für die Rentenversicherung zahlen Sie im Land Ihrer Beschäftigung ein. Wenn Sie also in Deutschland Ihren Arbeitsort haben, zahlen Sie dort automatisch in die Rentenversicherung ein.

Haben Sie in mehreren Staaten in die dortige Rentenversicherung eingezahlt, bekommen Sie auch von mehreren Staaten eine Rente, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Um einen Anspruch auf Rentenzahlungen zu haben, müssen Sie bestimmte Mindestversicherungszeiten und Altersgrenzen erreichen.

Um die Renten zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Träger im Staat Ihres Wohnsitzes stellen.

In Frankreich können Sie den Antrag im Internet auf den Seiten der französischen Rentenversicherung oder bei der nach Ihrem Wohnsitz für Sie zuständigen Rentenkasse direkt stellen.

In der Schweiz wenden Sie sich an den für Ihren Wohnsitz zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Alters- und Hinterlassenenrente beantragen Sie bei der Ausgleichskasse, für die Sie zuletzt Beiträge gezahlt haben. Für die Rente aus der beruflichen Vorsorge ist Ihre Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Sie müssen nicht in jedem Staat, in dem Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben, einen gesonderten Antrag stellen. Es reicht, wenn Sie in Ihrem Antrag die in anderen Staaten geleisteten Versicherungszeiten angeben.

Achtung: Beachten Sie dabei, dass der Rentenbeginn in der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland unterschiedlich sein kann. Wenn beispielsweise Ihre französische oder schweizerische Rente früher beginnt, können Sie Ihren Rentenantrag vorerst darauf beschränken und die deutsche Rente zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Auch der Antrag für die deutsche Rente sollte bei dem zuständigen Träger im Staat Ihres Wohnsitzes gestellt werden.

Das deutsche Rentensystem besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ergänzender Altersvorsorge. Die ergänzende Altersvorsorge kann sich sowohl auf betriebliche als auch private Vorsorgeangebote gründen.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland erbringt auch Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung, die in Frankreich und in der Schweiz durch die Invalidenversicherungen abgedeckt werden. Witwer und Witwen, in Ausnahmefällen auch frühere Eheleute, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenrente beziehungsweise Kinder eine Waisenrente beziehen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat ihn am 03.02.2017 freigegeben.