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Zuständigkeiten zur Unterbringung von Flüchtlingen
Bei der Unterbringung von Geflüchteten wird zwischen der Erst- und der Anschlussunterbringung entschieden.
Erstunterbringung
Dies ist die staatliche Unterbringung von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften. Die Geflüchteten werden von den zentralen Annahmestellen des Landes Baden-Württemberg direkt in die Landkreise zur Unterbringung zugeteilt. Die vorläufige Unterbringung in den Gemeinschaftsunterkünften ist zeitlich begrenzt auf maximal 24 Monate. Der Landkreis Esslingen betreibt derzeit 19 Unterkünfte in verschiedenen Kommunen.
Die soziale Betreuung erfolgt durch den Landkreis, der diese Aufgabe vertraglich an die Arbeiterwohlfahrt (AWO) übertragen hat.
Anschlussunterbringung
Asylsuchende sind zunächst verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Diese Verpflichtung endet, wenn über den Asylantrag oder Folgeantrag unanfechtbar entschieden wurde, mit Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei formaler Beendigung des Nutzungsverhältnisses sowie spätestens 24 Monate nach Aufnahme.
Nach Ende der Verpflichtung dürfen sich die Personen Privatwohnraum suchen. Für die Übernahme der Mietkosten gelten die Mietobergrenzen im Landkreis Esslingen.
Wenn keine Wohnung gefunden wird, werden sie den Städten und Gemeinden zugeteilt (Anschlussunterbringung). Die Zuteilung der Personen an die Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Schlüssel, der sich aus dem Bevölkerungsanteil der Städte und Gemeinden im Landkreis errechnet.
Nähere Informationen erhalten Sie hier (PDF-Datei) in der Broschüre zur Flüchtlingsarbeit im Landkreis Esslingen.