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der Musikschule
 


§ 1 Unterrichtstermine/Ferienordnung

(1) Das Schuljahr beginnt (unabhängig von den jährlich wechselnden Ferienterminen und dem ersten Unterrichtstag nach den Ferien) jeweils am 01. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Jahres. 
(2) Das erste Schulhalbjahr endet am 31. März; das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. April. Unabhängig von den nach den jeweiligen Ferienterminen wechselnden ersten Unterrichstagen beginnt die Gebührenpflicht stets mit dem 1. Oktober (bzw. 1. April).
(3) Die Ferienordnung der Musikschule Wolfschlugen richtet sich nach der Ferienordnung für allgemeinbildende Schulen im Bundesland Baden-Württemberg und nach den von der Schulkonferenz für Wolfschlugen festgelegten beweglichen Ferientagen. Hiernach findet an folgenden Tagen kein Musikschulunterricht statt:
- an Ferientagen nach der Ferienordnung
- für allgemeinbildende Schulen
- an sogenannten bweglichen Ferientagen in Wolfschlugen
- an gesetzlichen Feiertagen.
(4) Am jeweils letzten Unterrichtstag vor den Ferien findet grundsätzlich nachmittags und abends noch regulärer Musikschulunterricht statt.
(5) Andere Unterrichtsausfälle an den allgemeinbildenden Schulen (z. B. Projekttage, Sportfest, "hitzefrei", etc.) haben auf den Musikschulunterricht keinen Einfluss, an diesen Tagen findet regulärer Unterricht statt.

§ 2 Neu-Anmeldungen

(1) Anmeldungen sind schriftlich mit dem im Musikschulsekreteriat erhältlichen Anmeldeformular an die Musikschule zu richten. Anmeldungen können vorgenommen werden zum 1. Oktober eines Jahres (Erstes Schulhalbjahr) und zum 1. April eines Jahres (Zweites Schulhalbjahr).
Um berücksichtigt werden zu können, müssen Anmeldungen zum 1.Oktober spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres und Anmeldungen zum 1. April bis zum 31. Januar des Vorjahres im Sekreteriat der Musikschule vorliegen. Abweichungen von diesen Fristen und Terminen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung möglich.
(2) Die Musikschule vergibt die freien Unterrichtsplätze in der Reihenfolge des Eingangs und nach den Möglichkeiten der Unterrichtsverteilung. Ein rechtlicher Anspruch auf die Zuteilung eines Unterrichtsplatzes nach Annahme der Anmeldung durch die Musikschule besteht nicht.
(3) Die Musikschule ist bemüht, im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten individuelle Wünsche wie Unterrichtsort, Fachlehrer, etc. zu berücksichtigen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(4) Anmeldungen können ausschließlich über die Musikschule vorgenommen werden. Die Zuteilung zu einer anderen als der gewünschten Lehrkraft ist kein hinreichender Grund, den Unterrichtsplatz nicht anzunehmen. Die Lehrkräfte können Anmeldungen lediglich zur Weiterleitung entgegennehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler, denen kein freier Unterrichtsplatz zugeteilt werden kann, werden auf die Warteliste dem Eingansdatum der Anmeldung entsprechend vor anderen Neuanmeldungen berücksichtigt.
(6) Der wöchentliche Unterrichtsterim wird zwischen der Lehrkraft und dem Schüler direkt vereinbart. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtszeit besteht dabei nicht., die Lehrkräfte sind gehalten, die Terminwünsche weitest möglich zu berücksichtigen. Ist es der Lehrkraft nicht möglich, dem Schüler einen geeigneten Termin anzubieten, wird die Schulleitung nach Möglichkeit einen Unterrichtsplatz bei einem anderen Lehrer bereitstellen. Ist dies nicht möglich bzw.kann auch hier kein geeigneter Termin gefunden werden, kann die Neu-Anmeldung kostenfrei storniert werden.
(7) Wenn Schülerinnen oder Schüler, bzw. deren Eltern, sich während der Wartezeit entschließen, auf einen späteren Unterrichtsplatz zu verzichten, so ist dies unverzüglich dem Musikschulsekreteriat mitzuteilen.
(8) Es bleibt der Schulleitung vorbehalten, in besonderen Fällen (z.B. Begabtenförderung.) von der Reihenfolge der Warteliste abzuweichen.

§ 3 Ummeldungen

(1) Die Regelung für Neu-Anmeldungen (§2, Abs. 1-8) gelten entsprechend. Ummeld-ungen (Fächerwechsel, Veränderung der wöchentlichen Unterrichtsdauer, etc.) werden jedoch bei termingerechtem Eingang vorrangig vor Neu-Anmeldungen berücksichtigt.
(2) Eine Ummeldung zu einem anderen Fachlehrer ist nur nach Rücksprache mit dem derzeitigen Fachpädagogen möglich. Ein Anspruch auf einen Lehrerwechsel besteht nicht.

§ 4 Abmeldungen

(1) Abmeldungen sind schriftlich entweder durch formlosen Brief oder mit dem im Musikschulsektreteriat erhältlichen Abmeldeformular vorzunehmen. Telefonische Abmeldungen sind nicht möglich, die Musiklehrer können keine Abmeldungen entgegennehmen.
(2) Abmeldungen können jeweils zum Ablauf eines Schulhalbjahres, also zum 30. September oder zum 31. März vorgenommen werden. Um wirksam zu werden muss die Kündigung in Schriftform bis zum 31. Juli eines Jahres bzw. bis zum 31. Januar eines Jahres im Musikschulsekreteriat vorliegen (Ausschlussfrist), entscheidend ist das Datum des Poststempels.
(3) Abweichungen von diesen Fristen und Terminen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung oder bei Vorliegen eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung (s.u.) möglich.
(4) In den folgenden Fällen haben die Schüler Anspruch auf Entlassung aus dem Unterrichtsvertrag abweichend von den oben genannten Terminen (außerordentliche Kündigung):
a) Wegzug des Schülers
b) Einberufung zum Zivildienst oder zum Militärdienst
c) Länger andauernde Erkrankung.
Auch bei Vorliegen der Gründe a)-b) muss die Kündiung in Schriftform einen Monat vor dem gewünschten Termin vorliegen.
Bei einer befristeten Unterbrechung des Unterrichts (z.B. wegen eines Auslandsaufenthalts des Schülers/der Schülerin) besteht kein Anspruch auf Gebührenbefreiung.
(5) Ein seitens der Musikschule vorgenommener Lehrerwechsel oder unvorhergesehene anderweitige Belastung eines Musikschülers sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

 § 5 Unterrichtsbesuch

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der vereinbarten Unterrichtsstunde und der im Unerrichtsplan vorgesehenen Ergänzungsfächer verpflichtet.

§ 6 Unterrichtsausfälle

(1) Fällt der Musikschulunterrich aus Gründen aus, die nicht die Musikschule, sondern der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf das Nachholen oder das Verlegen des Unterrichts.
(2) Muss seitens des Schülers der Unterricht ausfallen, ist der jeweilige Musiklehrer rechtzeitig vorher zu verständigen, in Ausnahmefällen kann auch dem Musikschul-sekreteriat eine entsprechende Mitteilung gemacht werden.
(3) Muss seitens der Musikschule der Unterricht ausfallen, sind die Lehrkräfte und die Schulleitung bemüht, die Schüler rechtzeitig zu informieren. Die Musikschule ist bemüht, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzuholen.

§ 7 Verhalten in Unterrichtsgebäuden

(1) Die Musikschüler haben sich in den Schulgebäuden bzw. in den Unterrichtsräumen angemessen zu verhalten. Jedes unterrichtsstörende Verhalten hat zu unterbleiben. Irgendwelche Sachbeschädigungen sind sofort der Musikschulleitung mitzuteilen.
(2) Die Musiklehrer üben hierzu die erforderliche Aufsicht aus.
(3) Die Eltern sollten die notwendigen Gespräche mit den Musiklehrern nur außerhalb des Unterrichts oder in der Unterrichtszeit des eigenen Kindes führen.

§ 8 Öffentliches Auftreten von Schülern der Musikschule

(1) Das Auftreten von Musikschülern in der Öffentlichkeit außerhalb der Musikschule mit ihrem an der Musikschule erlernten Instrument repräsentiert in wesentlichen Maß die pädagogische Arbeit der Musikschule. Das öffentliche Auftreten von Musikschülern ist daher erwünscht. Unter der sozialen Zielsetzung der Musikschulpädagogik gilt dies insbesondere für die Mitwirkung von Musikschülern in den Ensembles der Musikschule und den Orcherstern und Chören der Musikvereine, der Schulen und der Kirchengemeinden.
(2) Um das öffentliche Auftreten von Musikschülern zu einer fruchtbaren Erfahrung werden zu lassen und auch um der Möglichkeit vorzubeugen, mit für den Leistungsstand der Musikschüler noch nicht geeigneten Musikwerken schlechte Erfahrungen zu machen, ist das öffentliche Auftreten rechtzeitig vorher mit dem jeweiligen Fachlehrern abzustimmen.
(3) Als öffentliches Auftreten gilt insbesondere die solistische Teilnahme an Veranstalt-ungen außerhalb der Musikschule.
(4) Die Musiklehrer beraten die Musikschüler bei der Auswahl geeigneter Musikwerke und bereiten sie angemessen auf ihr öffentliches Auftreten vor.
(5) Die Teilnahme an einem Musikwettbewerb bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Fachlehrer.

§ 9 Mitwirkung bei Musikschulveranstaltungen

Die Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind gehalten, bei Veranstaltungen der Musikschule einschließlich den dazu erforderlichen Vorbereitungsproben, etc. unentgeltlich mitzuwirken.

§ 10 Abmeldung von Musikschülern seitens der Musikschule

(1) Wenn in Einzelfällen das Verhalten von Musikschülern oder das fachliche Engagement des Musikschülers den Besuch des Musikschulunterrichts als nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen, wird die jeweilige Lehrkraft zunächst in einem Gespräch mit den Eltern die Situation darlegen und versuchen, eine Änderung herbeizuführen.
(2) Bleibt das Gespräch zwischen dem Musiklehrer und den Eltern ohne Ergebnis bzw. erfährt die Situation keine Änderung, wird in einem weiteren Gespräch zwischen dem Schulleiter der Musikschule und den Eltern die Angelegenheit erörtert.
(3) Kommen anschließend Schulleiter, Fachbereichsleiter und Fachlehrer zu dem Ergebnis, dass ein weiterer Musikunterricht nicht zweckmäßig ist, kann die Schulleitung den Schüler vom Musikschulunterricht ausschließen.

§ 11 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des geregelten Schulbetriebes

(1) Zur Aufrechterhaltung des geregelten Betriebes der Musikschule können die folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Mittel Anwendung finden:
- Verwarnung durch die Lehrkraft, diese Verwarnung erfolgt mündlich mit Angabe der Gründe, die zur Verwarnung Anlass gegeben haben. Die Lehrkraft informiert die Schulleitung über die Verwarnung und die Gründe.
- Schriftliche Verwarnung bzw. Mitteilung an die Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter auf Antrag einer Lehrkraft.
- Schriftliche Androhung des Ausschlusses durch die Schulleitung.
- Ausschluss vom Musikunterricht durch die Schulleitung.
(2) Der Ausschluss vom Musikunterricht wird dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
(3) In begründeten Fällen kann die Schulleitung die Weiterführung des Musikunterrichts nach erfolgtem Ausschluss nach einer angemessenen Frist genehmigen

§ 12 Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 14.02.2005 zum 01.04.2005 in Kraft.

Wolfschlugen, den 15.02.2005

gez. Emhardt
Bürgermeister

 
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Copyright © 2007. Letzte Aktualisierung: 18.07.2011