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Gemeinde Wolfschlugen
Gebührenordnung
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der Musikschule der Gemeinde Wolfschlugen

  

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Wolfschlugen werden Gebühren nach dem jeweils gültigem Tarif (vgl. Tarifblatt) erhoben.

(2) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren. Sie werden in 12 Raten jeweils zum 1. eines Kalendermonats fällig. Unterrichtsfreie Tage (Ferien, Feiertage) haben auf die Berechnung der Unterrichtsgebühren keinen Einfluss.

(3) Bei Aufnahme des Unterrichts zu Beginn des ersten Schulhalbjahres beginnt die Gebührenpflicht am 1. Oktober des Jahres. Bei Aufnahme des Unterrichts zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres beginnt die Gebührenpflicht mit dem Tag, an dem die Zuteilung wirksam wird.

(4) Bei Zuteilung eines Unterrichtsplatzes zu einem anderen Termin als dem 1. Oktober oder dem 1. April eines Jahres beginnt die Gebührenpflicht mit dem Tag, an dem die Zuteilung wirksam wird.

(5) Bei Beendigung des Unterrichts am Ende des ersten Schuljahres endet die Gebührenpflicht am 31. März des Jahres. Bei Beendigung des Unterrichts am Ende des zweiten Schulhalbjahres endet die Gebührenpflicht am 30. September des Jahres.

(6) Bei Beedigung des Unterrichts zu einem anderen Termin (außerordentliche Kündigung), endet die Gebührenpflicht mit dem Tag, an dem die außerordentliche Kündigung wirksam wird.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Schüler/innen der Musikschule.

(2) Bei minderjährigen Schüler/innen sind deren gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner.

 

§ 3 Gutschrift von Unterrichtsgebühren

 (1) Fällt der Musikunterricht aus Gründen aus, die der Musikschüler/bzw. die Musikschülerin nicht zu vertreten hat (dienstliche Verhinderung der Lehrkraft, Fortbildung, etc.), wird die anteilige Unterrichtsgebühr gutgeschrieben. Fällt der Musikunterricht wegen Krank-heit der Lehrkraft aus, wird ab dem zweiten Unterrichtsausfall im Schulhalbjahr die anteilige Unterrichtsgebühr gutgeschrieben.

(2) Die anteilige Unterrichtsgebühr je ausgefallener Unterrichtseinheit beträgt 25 % der für den jeweiligen Schüler/die jeweilige Schülerin zu berechnenden Monatsgebühr.

(3) Wird im Gruppen- oder Klassenunterricht ein Ersatztermin gefunden, der von der Mehrheit der Schülerinnen/der Schüler wahrgenommen werden kann, erfolgt für die anderen Schüler/innen keine Gebührengutschrift.

(4) Für Unterrichtsausfälle, die nicht die Musikschule zu vertreten hat, erfolgt keine Gebührengutschrift.

(5) Bei längeren Unterrichtsausfällen infolge Erkrankung der Schülerin/des Schülers erfolgt eine anteilige Gebührengutschrift dann, wenn die Erkrankung mindestens einen Monat dauert und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, dass der Musikschulunterricht wegen der Erkrankung in diesem Zeitraum nicht besucht werden konnte.

 

§ 4 Gebühren-Ermässigungen

 

(1) Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren wird gewährt als
a) Familien-Ermäßigung
b) Mehrfächer-Ermäßigung
c) Vereins-Ermäßigung
d) Gebühren-Ermäßigung aus besonderen Gründen (§4, Abs. 6)

(2) Werden mehrere Familienmitglieder an der Musikschule unterricht, wird dem zweiten Familienmitglied eine Ermäßigung nach Stufe I (vgl. Tarifblatt) und allen weiteren Familienmitgliedern nach Stufe II gewährt. Bei der Ermäßigung entscheidet die Reihenfolge des Alters. Die Ermäßigung wird ohne besonderen Antrag gewährt.

(3) Erhalten Schüler/innen in mehr als einem gebührenpflichtigen Fach Unterricht an der Musikschule, wird für das zweite Fach eine Ermäßigung nach Stufe I (vgl. Tarifblatt) und für jedes weitere Fach nach Stufe II gewährt. In der Reihenfolge wird das mit einer geringeren Gebühr zu berechnende Unterrichtsfach als jeweils nächstes Fach ange-sehen. Die Ermäßigung wird ohne besonderen Antrag gewährt.

(4) Die Familien-Ermäßigung und die Mehrfächer-Ermäßigung werden gegebenenfalls auch nebeneinander gewährt, allerdings nicht über eine Ermäßigung nach Stufe II hinaus.

(5) Mitglieder von Musikvereinen, Chorvereinigungen, kirchlichen Instrumentalgruppen und Kirchenchören, die ihren Sitz in Wolfschlugen haben, wird in demjenigen Instrumental- oder Vokalfach, mit dem sie regelmäßig aktiv am Verein bzw. im Chor mitwirken, eine Ermäßigung nach Stufe III (vgl. Tarifblatt) gewährt. Die aktive Mitwirkung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Vereins schriftlich zu bestätigen, diese Bestätigung ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu erneuern, eine rückwirkende Gewährung der Ermäßigung ist nicht möglich.

Diese Ermäßigung wird nicht zusätzlich zu einer anderen Gebührenermäßigung gewährt, d.h. die Gebührenberechnung für weitere Unterrichtsfächer bzw. für den Unterricht weiterer Familienmitglieder erfolgt unabhängig von der Vereinsmäßigung.

(6) Die Musikschulgebühren können auch aus besonderen Gründen (z.B. besondere Begabtenförderung, Unterstützung besonderer Unterrichtsfächer, soziale Härtefälle, etc.) ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.

 

§ 5 Gebühren-Zuschlag

(1) Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Gemeinde Wolfschlugen haben, wird ein Auswärtigen-Zuschlag erhoben.

(2) Erwachsene ab dem vollendeten 27. Lebensjahr zahlen einen Zuschlag.

(3) Die in § 4 genannten Ermäßigung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt und die Zuschläge anschließend auf die ermäßigte Gebühr berechnet.

(4) Die Höhe der jeweils gültigen Zuschläge wird im Tarifblatt festgelegt.

 

§ 6 Unterrichtsvertrag

(1) Die Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen werden vorrangig berücksichtigt.

(2) Die Anmeldungen von auswärtigen Schülerinnen und Schülern werden nachrangig berücksichtigt.

 

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 14.02.02005 zum 01.04.2005 in Kraft.

 Wolfschlugen, den 15.02.2005

gez. Emhardt
Bürgermeister

 

 
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Copyright © 2007. Letzte Aktualisierung: 18.07.2011