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Räum- und Streupflicht
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Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der Streupflichtsatzung:

Straßenanlieger haben innerhalb geschlossener Ortschaften die nachfolgend aufgeführten Flächen bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen:

  • Gehwege
  • Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,00 Meter, falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind
  • Gemeinsame Geh- und Radwege
  • Friedhof- Kirch- und Schulwege, Wander- und sonstige Fußwege, sofern es sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt 

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straßen liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Umfang des Schneeräumens: Die zu räumenden Flächen sind auf eine solche Breite von Schnee- oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist: es ist in der Regel auf mindestens 1,,00 m Breite zu räumen.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden, der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten. 

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte:

Die Gehwege müssen

  • Montag- Freitag bis 7.00 Uhr
  • Samstag bis 8.00 Uhr
  • Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr

geräumt und gestreut werden.

  • Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.
  • Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird
Wer zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden.

Auf Wendeplatten und Gehwegen nicht parken
Um einen reibungslosen Winterdienst zu ermöglichen, sollte der Weg für die Räumfahrzeuge möglichst frei sein. Bitte achten Sie darauf, dass PKW’s möglichst auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem Gehweg oder der Straße parken. Auch die Wendeplatten sollten frei sein, damit die Räumfahrzeuge wenden können.
Wir möchten in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen, dass Straßen, Gehwege und Wendeplatten, die nicht mit den Räumfahrzeugen befahrbar sind, ungeräumt liegen bleiben.

Streukisten im Gemeindegebiet
Im gesamten Gemeindegebiet sind Streukisten aufgestellt. Die Streukisten werden vom Bauhof befüllt und dienen diesen beim Streuen von Hand als Nachfüllstation und den Verkehrsteilnehmern als Streumaterial für hängengebliebene Fahrzeuge.

Die Wegverbindungen (Gängle) zwischen Küfer-, Wilhelm- und Reinhardstraße werden bis auf die ausgewiesenen Schulwege nicht mehr vom Bauhof geräumt und gestreut.

Wir bitten um Beachtung!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Ulrike Cierpiat (Tel. 07022/5005-14) oder Mail: u.cierpiat@wolfschlugen.de

 
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