Straßenanlieger haben innerhalb geschlossener
Ortschaften die nachfolgend aufgeführten Flächen bei
Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen:
- Gehwege
- Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,00 Meter,
falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind
- Gemeinsame Geh- und Radwege
- Friedhof- Kirch- und Schulwege, Wander- und sonstige Fußwege, sofern es
sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt
Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter
und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straßen liegen oder von ihr eine
Zufahrt oder einen Zugang haben.
Umfang des Schneeräumens: Die zu räumenden
Flächen sind auf eine solche Breite von Schnee- oder auftauendem Eis zu räumen,
dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein
Begegnungsverkehr möglich ist: es ist in der Regel auf mindestens 1,,00 m Breite
zu räumen.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: Bei
Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die genannten Flächen sowie die
Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei
Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos
benützt werden können.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand,
Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist
verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden, der Einsatz
ist so gering wie möglich zu halten.
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von
Schnee- und Eisglätte:
Die Gehwege müssen
- Montag- Freitag bis 7.00 Uhr
- Samstag bis 8.00 Uhr
- Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr
geräumt und gestreut werden.
- Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw.
Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen
und zu streuen.
- Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird
Wer zum Schneeräumen und
Bestreuen der Gehwege verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
1000 € geahndet werden.
Auf Wendeplatten und Gehwegen nicht parken
Um einen
reibungslosen Winterdienst zu ermöglichen, sollte der Weg für die
Räumfahrzeuge möglichst frei sein. Bitte achten Sie darauf, dass PKW’s
möglichst auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem Gehweg oder der Straße
parken. Auch die Wendeplatten sollten frei sein, damit die Räumfahrzeuge wenden
können.
Wir möchten in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen,
dass Straßen, Gehwege und Wendeplatten, die nicht mit den Räumfahrzeugen
befahrbar sind, ungeräumt liegen bleiben.
Streukisten im Gemeindegebiet
Im gesamten Gemeindegebiet
sind Streukisten aufgestellt. Die Streukisten werden vom Bauhof
befüllt und dienen diesen beim Streuen von Hand als Nachfüllstation und
den Verkehrsteilnehmern als Streumaterial für hängengebliebene Fahrzeuge.
Die Wegverbindungen (Gängle) zwischen Küfer-, Wilhelm- und
Reinhardstraße werden bis auf die ausgewiesenen Schulwege nicht mehr vom
Bauhof geräumt und gestreut.
Wir bitten um Beachtung!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Ulrike Cierpiat
(Tel. 07022/5005-14) oder Mail: u.cierpiat@wolfschlugen.de