Wolfschlugen,
20.12.2011
URL:
http://www.wolfschlugen.de/Raeum--und-Streupflicht.asp
Räum- und Streupflicht
|
Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der Streupflichtsatzung: Straßenanlieger haben innerhalb geschlossener
Ortschaften die nachfolgend aufgeführten Flächen bei
Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen: Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter
und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straßen liegen oder von ihr eine
Zufahrt oder einen Zugang haben. Umfang des Schneeräumens: Die zu räumenden
Flächen sind auf eine solche Breite von Schnee- oder auftauendem Eis zu räumen,
dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein
Begegnungsverkehr möglich ist: es ist in der Regel auf mindestens 1,,00 m Breite
zu räumen. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: Bei
Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die genannten Flächen sowie die
Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei
Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos
benützt werden können. Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von
Schnee- und Eisglätte: Die Gehwege müssen geräumt und gestreut werden. Was passiert, wenn nicht geräumt wird Auf Wendeplatten und Gehwegen nicht parken Streukisten im Gemeindegebiet Die Wegverbindungen (Gängle) zwischen Küfer-, Wilhelm- und
Reinhardstraße werden bis auf die ausgewiesenen Schulwege nicht mehr vom
Bauhof geräumt und gestreut. Wir bitten um Beachtung! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Ulrike Cierpiat
(Tel. 07022/5005-14) oder Mail: u.cierpiat@wolfschlugen.de |