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Förderprogramme Umweltschutz

Im Rahmen der Agenda 21 legte die Gemeinde Wolfschlugen 6 Förderprogramme
für den Umweltschutz auf, über die Sie sich hier informieren
können. Weitergehende Informationen erhalten Sie von unserem
Ortsbaumeister Helge Kerner (Tel. 07022/5005-60). Merkblätter und Anträge schicken wir Ihnen bei Interesse gerne
zu.
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Landschaftspflegeprogramm
1. Grundsätzliches
Die Biotopkartierung der Gemeinde Wolfschlugen zeigt, dass
unsere Markungsfläche einen wertvollen Streuobstbestand aufweist, der in hohem
Maße schützenswert ist.
Der Erhalt und Ausbau des Bestandes ist
anzustreben.
Die Streuobstwiesen zählen insbesondere deshalb zu den
wertvollsten Lebensräumen in unserer Landschaft, weil sie einen idealen Übergang
von Freiflächenräumen (vor allem Wiesen) und Waldlebensräumen bieten. Dadurch
finden Tierarten aller Bereiche Lebensmöglichkeiten. Streuobstwiesen sind
heute die einzigen Bereiche, die nur wenig von oft notwendigen
Nutzungsintensivierungen betroffen sind. Diese Tatsache führt immer mehr dazu,
dass solche Flächen für die Nutzer in finanzieller Hinsicht weniger attraktiv
sind.
Nutzungsänderungen und Nutzungsaufgaben muss daher entgegengewirkt
werden; auch zur Erhaltung der Eigenart und des Erholungswertes unserer
Landschaft.
Zur Unterstützung der Bewirtschaftung ungünstiger
landwirtschaftlicher Flächen gibt die Gemeinde einen Zuschuss an interessierte
Landwirte. Dieser soll den Landwirten helfen, auch unrentable Flächen unter
ökologischen Gesichtspunkten zu bewirtschaften. Gefördert werden sollen
vorrangig Flächen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten und
innnerhalb von Naturdenkmalen sowie in deren Randbereichen.
2. Fördergrundsätze für die Bewirtschaftung von
Obstwiesen
- Gefördert wird ein geschlossener Bestand oder eine Baumreihe mit
Obsthochstämmen. Auf 3 a Grundstücksfläche muss mindestens 1 Baum gepflanzt
sein.
- Die Streuobstwiesen sind mind. 1 x jährlich bzw. max. 3 x im Jahr zu mähen
und abzuräumen oder entsprechend zu beweiden. Der 1. Mähvorgang darf nicht vor
Juni erfolgen.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden. Ausnahme: Auf
biologischer Basis stehende Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten dürfen
an Bäumen im "Jugendstadium angewendet werden (3 - 5 Jahre).
- Das Mähgut ist naturschonend zu entsorgen (Verfütterung, Kompostierung).
- Ein Mulchen der Flächen darf nicht erfolgen.
- Zuschüsse können nur die Bewirtschafter der Streuobstflächen erhalten.
- Die Bewirtschaftung von 1 ha Obstbaumwiesen fördert die Gemeinde mit 180
Euro/Jahr
Verfahren
- Die Zuschussanträge werden bei der Gemeinde mittels Formblatt eingereicht.
- Die Zuschussanträge müssen bis spätens 1.11.des Jahres bei der Gemeinde
für das Folgejahr eingehen.
- Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf 1.Oktober des jeweiligen
Förderjahres.
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Streuobstförderung
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1. Zuschuss für die Neuanpflanzung von Obstbäumen Sofern nicht
eine anderweitige Förderung erfolgt, wird die Neuanpflanzung von hochstämmigen
Obstbäumen im Außenbereich wie
- Apfelbäume
- Birnenbäume
- Kirschenbäume
- Waldnussbäume
gefördert. Der Antrag ist schriftlich beim Ortsbauamt unter Angabe des
Grundstücks, auf dem der Baum gepflanzt wurde, zu stellen. Dem Antrag ist eine
Mehrfertigung der Rechnung beizufügen. Der Zuschuss für jeden neu
gepflanzten Baum beträgt 15 Euro. Anträge können jeweils bis 01.10. des Jahres
gestellt werden. Der Obst- und Gartenbauverein (OGV) stellt ein
Merkblatt/Anleitungsblatt zur Verfügung.
2. Zuschuss für die
ordnungsgemäße Obstbaumpflege
Zielsetzung Die Wolfschlüger
Kulturlandschaft ist wesentlich geprägt durch die zahlreichen Streuobstwiesen.
Im Sinne des Naturschutzes ist die Gemeinde Wolfschlugen bestrebt, diese
Streuobstwiesen in ihrer ursprünglichen Gestalt zu erhalten. Zahlreiche
Tierarten, z.B. Gartenrotschwanz, Steinkauz, Spitzmäuse und Schmetterlinge haben
hier ihren Lebensraum. Die Streuobstwiesen stellen ein geschlossenes Ökosystem
dar, dessen Erhaltung ein wesentlicher Beitrag zum praktischen Naturschutz ist.
Zur Erhaltung eines gesunden Bestandes an hochstämmigen Obstbäumen ist eine
ordnungsgemäße Obstbaumpflege erforderlich. Deshalb wird Interessierten eine
Entschädigung für die ordnungsgemäße Obstbaumpflege
angeboten.
Bewirtschaftungsgrundsätze Zur ordnungsgemäßen
Obstbaumpflege gehört in den ersten 8 - 10 Jahren ein jährlicher
Erziehungsschnitt. Ab dem zehnten Lebensjahr ist lediglich noch ein
Auslichtungsschnitt in einem 5-jährigen Turnus erforderlich. Diese erforderliche
Obstbaumpflege wird den Landwirten bzw. den privaten Streuobstwiesenbesitzern
auf Antrag vergütet. Folgende Vergütungssätze sind festgelegt:
- 0 bis 10 Jahre alte Bäume (für den Erziehungsschnitt bis zum 10. Jahr kann
jährlich ein Zuschuss von 3 Euro beantragt werden, sofern der
Erziehungsschnitt vorgenommen wurde);
- 10 bis 25 Jahre alte Bäume (für den Auslichtungsschnitt kann nur alle 5
Jahre ein Zuschussantrag von 5 Euro/Baum gestellt werden;
- 25 Jahre und ältere Bäume (für den Auslichtungsschnitt kann nur alle 5
Jahre ein Zuschuss von 13 Euro/Baum beantragt werden).
Diese Vergütungssätze werden jedoch nur gewährt bei
hochstämmigen Obstbäumen. Die Entschädigung für die Obstbaumpflege können nur
Eigentümer bzw. Pächter von Streuobstwiesen erhalten. Unter den Begriff der
Streuobstwiese fällt nicht der Hausgarten.
Wir bitten die Antragsteller,
uns im Antrag bis jeweils 01.10. mitzuteilen, welche Bäume geschnitten
werden sollen. Die Auszahlung erfolgt auf 01.06. des Folgejahres. Des weiteren
möchten wir darauf hinweisen, dass auch ein abgestorbener Baum nicht gleich
entfernt wird, sondern als Brut- und Nistplatz für Vögel noch stehenbleiben
sollte.
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Dachbegrünung
Diese Förderrichtlinien sollen nicht dazu dienen, über
städtebauliche Gesichtspunkte einer Flachdachbebauung zu philosophieren. Nach
dem heutigen Kenntnisstand kann aus folgenden wesentlichen Gründen grundsätzlich
nicht davon ausgegangen werden, dass die nachträgliche Aufbringung eines
Satteldaches städtebaulich befriedigend lösbar ist.
- Die Bereitschaft der Hauseigentümer, flach geneigte Satteldächer
aufzubringen, die in der Regel nicht nutzbar sind, ist unterschiedlich groß.
Das Ergebnis wäre eine sehr unbefriedigende Mischung zwischen Flach- und
Satteldächern.
- Der Vorteil eines Flachdaches liegt insbesondere in der freien
Grundrissgestaltung. Satteldächer lassen sich über solchen Grundrissen oft nur
sehr schwer realisieren.
- Beeinträchtigungen der Besonnung und Belichtung sowie der Aussicht können
bei nachträglicher Aufsattelung nicht ausbleiben. Dies hat auf
nachbarschaftliche Verhältnisse in der Regel negative Auswirkungen.
Unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungen sieht die Gemeinde
Wolfschlugen als bessere Alternative zur nachträglichen Aufbringung eines
Satteldaches die Aufbringung einer extensiven Dachbegrünung.
Folgende
wesentliche Argumente sprechen für diese Dachbegrünung:
- Die Technik ist seit Jahrzehnten erprobt und ausgereift. Die Erfahrungen
sind positiv.
- Extensive Begrünungen erfordern einen relativ geringen Aufwand und sind
grundsätzlich auf allen Flachdächern ohne statische Probleme realisierbar,
sofern diese Dächer bisher schon eine Kiesschüttung hatten.
- Dachbegrünungen nehmen dem Flachdach das Problem der hohen
Temperatur-Schwankungen. Begrünte Dächer heizen sich nur bis max. 25 - 30 Grad
auf, übliche Flachdächer bis 80 Grad. Dies hat auf die Lebensdauer positive
Auswirkungen.
- Je nach Dachkonstruktion ergibt sich ein gleichbleibendes Raumklima.
- Bereits zusammenhängende Flachdachbegrünungen von etwa 1 ha verändern das
Kleinklima spürbar positiv.
- Begrünte Dächer verhindern den schnellen Regenwasserabfluss.
- Dachbegrünungen sind eine durchaus akzeptable Antwort auf den
Flächenverbrauch, da sie einer nicht kleinen Anzahl von Lebewesen Lebensräume
zurückgeben.
- Bei Dachbegrünungen sind städtebauliche Gesichtspunkte nicht
gegeben.Vielmehr kann der Blick auf ein begrüntes Dach den Wohnwert
angrenzender Grundstücke durchaus erhöhen.
Fördergrundsätze
- Ein Antrag auf Bezuschussung einer Dachbegrünung ist vor Beginn
der Maßnahmen zu stellen. Der Antrag ist beim Ortsbauamt Wolfschlugen bis
spätestens 30.11. für das Folgejahr einzureichen.
- Bezuschusst werden nur Flachdächer, für die im Bebauungsplan eine
Begrünung nicht schon zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Baugebiet Oberer
Berg).
- Werden Flachdächer entsprechend den Regeln begrünt (Bestätigung des Obst-
und Gartenbauvereins), so wird ein Zuschuss von 30 % der Kosten (max. 15
Euro/qm) gewährt. Der Zuschuss wird pro Objekt auf
1500,00 Euro begrenzt.
- Der Zuschuss wird nach Vorlage der Rechnung und Abnahme der Maßnahme durch
den Obst- und Gartenbauverein ausbezahlt.
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Regenwassernutzung - Zisternen
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Zur Schonung der Trinkwasserreserven gewährt die Gemeinde
Wolfschlugen Zuschüsse zum Bau von
Regenwasser-Sammelbecken.
Fördergrundsätze Förderfähig sind
Regenwassersammelanlagen, die den technischen Anforderungen der vom Ortsbauamt
aufgestellten Richtlinien entsprechen. Auf einem Grundstück wird jeweils nur der
Bau einer Anlage gefördert. Die Anlage muss ein Fassungsvermögen von mindestens
2,0 cbm und höchstens 10 cbm haben. Als Grundstück ist jeder zusammenhängende
Grundbesitz anzusehen, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Der
Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dem Antrag ist ein Lageplan sowie eine Zeichnung
der Regenwassersammelanlage im Maßstab 1 : 50 beizufügen. Die Ausbezahlung des
Zuschusses erfolgt erst nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage durch die
Gemeinde Wolfschlugen. Höhe des Förderbetrages für Regenwasserzisternen =
260 Euro.
Das Merkblatt zur Verringerung von Niederschlagsabflüssen und dem Bau
von privaten Regenwasserzisternen senden wir Ihnen bei Interesse gerne
zu.
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Rebhuhnschutzprogramm
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Wie in allen Landesteilen hat auch in Wolfschlugen die
Population des Rebhuhns in den letzten Jahren stark abgenommen. Die Ursachen
hierfür sind zahlreich: Die zunehmende Besiedlung und dadurch auch Zerschneidung
der Landschaft, die intensivierte Landwirtschaft, die zunehmenden
Freizeitaktivitäten in der freien Natur durch Spaziergänger, Radfahrer,
freilaufende Hunde, aber auch die natürlichen Feinde des Rebhuhns wie Fuchs,
Bussard und Habicht, die in den letzten Jahren im Bestand stark zugenommen
haben.
Vertreter der Jägerschaft, der Landwirtschaft und der
Gemeindeverwaltung beschlossen, sich dem Programm der Stadt Filderstadt über
Maßnahmen zum Schutz des Rebhuhnes anzuschließen.
1.
Ziele
Ziel des Programms ist es, den vorhandenen Bestand zu schützen
und zu stabilisieren und auf einen stabilen Bestand zu entwickeln. Hierfür ist
ein ganzes Maßnahmenbündel erforderlich. Wesentliche Komponenten des
Rebhuhnschutzprogrammes ist das Flächenextensivierungs - Programm mit der
Landwirtschaft.
2. Maßnahmen
2.1.
Flächenprogramm Landwirte und Vertreter der Jägerschaft schließen sich
laut Vertrag dem Flächenprogramm an. Dabei erfolgt im Frühjahr eine Ansaat von
Klee bzw. Kleemischung, im Herbst/Winter die Ansaat einer Ölsaaten- oder
Kleemischung oder Winterstoppelbrache. Für die Sommereinsaat erhalten die
Landwirte 105,00 Euro/ha Fläche, für die Wintereinsaat 155,00 Euro/ha
Fläche. Die Gemeinde wird versuchen, Mittel vom Landesjagdverband und vom
Landkreis Esslingen zu erhalten.
2.2. Besucherlenkung Schaffung
für "Ruhezonen" für Rebhühner. Durch Schau- und Informationstafeln sollen
Erholungssuchende und Hundebesitzer auf die Problematik aufmerksam gemacht
werden.
2.3. Gespräche mit Pferdehofbesitzern und Reitern, um
wie oben auf die Problematik aufmerksam zu machen.
2.4. Weitere
Maßnahmen
- Gezielte Fuchsbejagung
- Überprüfung der Notwendigkeit von Greifsitzen auf der freien Feldflur
- Erhaltung von Erdfeldwegen
- Anlage bzw. Pflanzung von Ackerrainen, Böschungen und Hecken mit
entsprechenden Säumen für Altgras und Wildkräuter
- Rebhuhnschutzgerechte Landschaftspflege
- Aufklärung und Zusammenarbeit mit den örtlichen Landwirten
- Winterfütterung des Rebhuhns in Wintern mit hoher Schneelage.
Wir senden Ihnen den Vertrag
"Artenschutzprogramm Rebhuhn" der Gemeinde Wolfschlugen bei Interesse gerne
zu.
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Schallschutzprogramm - Lärmschutzfenster
Im Rahmen der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Mittel
fördert die Gemeinde den Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren, die dem
Schallschutz von Aufenthaltsräumen in Wohnungen dienen. Die Wohnungen müssen
einem besonders starken Verkehrslärm ausgesetzt sein. Das gemeindliche Programm
gewährt 50 % Erstattung der anrechenbaren Kosten.
1.
Sonderregelung Für besonders hohe Lärmbelastungen werden über die
Maßnahmen der Gemeinde hinaus vom Land im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes
(FAG) bis 75 % der Kosten erstattet. Davon berührt sind Ortsdurchfahrten an
bestehenden Landesstraßen in der Baulast des Landes. Entsprechende Anfragen, ob
dies im Zuge der L 1205 Nürtinger Straße/Esslinger Straße/Stuttgarter Straße
zutrifft, wären an das Straßenbauamt zu richten.
2. Auswirkungen auf
die Mieter Kosten, die durch gemeindliche Zuschüsse gedeckt werden,
dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
3.
Steuervergünstigungen Steuerermäßigungen können unter Umständen neben den
gemeindlichen Zuschüssen in Anspruch genommen werden. Einzelheiten sind beim
Finanzamt oder dem Steuerberater zu erfragen.
Richtlinien für die
Gewährung von Zuschüssen zum Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren in
Wolfschlugen Stand: 01.07.1990
1. Geförderte
Gebäude 1.1. Gefördert wird der fachmännische Einbau lärmdämmender
Fenster und Außentüren solcher Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer
und Wohnküchen ab 12 qm), die der lärmintensiven Straßenseite zugewandt sind.
Bezuschusst werden auch Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen in nicht
parallel zur Straße stehenden Gebäudeseiten, jedoch nicht Fenster und Türen in
Gebäuderückseiten.
Lärmgedämmte Lüftungseinrichtungen werden in Schlaf-
und Kinderzimmern gefördert.
Fenster und Balkontüren von gewerblich
genutzten Räumen sowie von sonstigen, nicht dem Wohnen dienenden Räumen
(Toiletten, Bäder, Flure) werden nicht bezuschusst.
1.2 Die Förderung
setzt voraus, dass die einzubauenden Fenster und Türen mindestens der
Schallschutzklasse III nach Tafel 3 der VDI-Richtlinien Nr. 2719 (Entwurf
Ausgabe September 1983) entsprechen und nach fachmännischem Einbau die
Lärmbelastung durch Verkehrslärm im Rauminnern auf wenigstens 40
dB(A)reduzieren.
1.3. Hat der Einbau von Schallschutzfenstern und Türen
Veränderungen an der Fassade zur Folge, kann der Antrag nur für alle Fenster und
Türen zusammen gestellt werden. Bauliche Maßnahmen, die die Fassade verändern,
sind nach der Landesbauordnung (LBO) genehmigungspflichtig.
1.4.
Bezuschusst werden nur Wohnungen, die vor dem 01.01.1980 bezugsfertig
waren.
1.5. Nicht gefördert wird der Einbau von exotischen
Gehölzen.
2. Förderbedingungen 2.1. Die Vorschriften des
Lärmsanierungsgesetzes für qualifizierte Straßen haben Vorrang vor diesen
gemeindlichen Förderrichtlinien. Die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel
werden für Wohnungen bereitgestellt, die unmittelbar an Straßen oder
Straßenabschnitten einschließlich Kreuzungen liegen, die
- in absehbarer Zeit nicht durch andere Maßnahmen eine
Verkehrslärmentlastung von 3 dB(A) erhalten oder
- durch Verkehrsumleitung eine Steigerung des Dauerschallpegels von
mindestens 2 dB(A)erfahren. Die Grenzwerte für die genannten Wohnungen gelten
für einen Außenpegel vor dem zu bezuschussenden Fenster von 65 dB(A) tags (6 -
22 Uhr) und/oder nachts (22 - 6 Uhr) von 60 dB(A).
2.2. Die Straßen nach 2.1 wurden von der Gemeinde Wolfschlugen festgelegt und
sind den Richtlinien beigefügt. Es handelt sich um die
- L 1205 Nürtinger Straße
- L 1205 und L 1202 Esslinger Straße
- L 1205
3. Zuschusshöhe Die Förderzuschüsse sind eine freiwillige Leistung
der Gemeinde Wolfschlugen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie können nur
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Für den
Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf gesetzlicher Grundlage entsprechende
Leistungen im Rahmen des Immissionsschutzes beansprucht werden können, sind auf
sie die nach diesen Richtlinien gewährten Zuschüsse anzurechen.
- Die Zuschusshöhe beträgt 50 %, höchstens jedoch 310 €/qm Fensterfläche
bzw. Türfläche der Schallschutzklasse III. Werden Fenster der
Schallschutzklasse IV oder V eingebaut, gilt dasselbe. Der Schallpegel soll
dann aber mindestens 67 dB (A) betragen.
- Zuschüsse berücksichtigen alle mit dem Fenstereinbau entstehenden Kosten
incl. MWSt.
- Die Pauschbeträge erhöhen sich um 10 % für Fenster (Türen mit echter
Unterteilung (Sprossen, Setzholz, Zusammenschlag - keine aufgeklebten
Sprossen), wenn das Gebäude nach Aussage der Verwaltung von besonderem
städtebaulichen Interesse ist. Hierfür bedarf es jedoch einer genaueren
Untersuchung.
- Anrechenbare Kosten sind alle mit dem Fenster-, Tür- oder Lüftungseinbau
entstehenden Kosten incl. Umsatz-/Mehrwertsteuer.
- Bei Umbauten beschränkt sich der Zuschuss auf die bisherige
Fenster-/Türenanzahl und den bisherigen Einbauort. Ebenso werden Zuschüsse nur
gewährt, sofern die ursprüngliche Fensterart und Fenstergröße (+/- 10 %)
beibehalten wird.
4. Antragstellung, Bewilligung,
Auszahlung Antrags- und förderungsberechtigt sind natürliche und
juristische Personen des privaten Rechts für die in ihrem Eigentum stehenden
oder für die von ihnen gemieteten Wohnungen. Mieter haben nachzuweisen, dass der
Eigentümer den Baumaßnahmen zugestimmt hat.
- Zuschüsse können in der Regel nur für Vorhaben gewährt werden, die bei
Antragstellung noch nicht begonnen sind.
- Die Anträge sind mit verbindlichen Kostenvoranschlägen an die
Gemeindeverwaltung zu richten, die die Zuschüsse bewilligt und deren
Auszahlung veranlasst.
- Übersteigt das Volumen der Anträge die im Haushalt bereitgestellten
Mittel, werden diese nach Belastungshöhe bearbeitet.
- Zuschüsse werden erst ausbezahlt, wenn der Antragsteller die Rechnungen
und eine Bestätigung (Prüfzeugnis) des ausführenden Unternehmens vorgelegt
hat, der zu entnehmen ist, dass die eingebauten Fenster und Türen eine
Schalldämmung entsprechend der VDI 2719 erreichen.
- Die Gemeinde Wolfschlugen kann durch Nachmessungen feststellen, ob der
Innenlärmpegel auf wenigstens 40 dB(A)reduziert ist. Wenn dieser Wert
überschritten wird, werden Zuschüsse nicht gewährt.
- Die Bewilligung eines Zuschusses tritt außer Kraft, wenn die Zahlung nicht
binnen 6 Monaten ab Erstellung des Bewilligungsbescheides mit vollständigen
Unterlagen beantragt wird.
5. Pflichten des Antragstellers
- Antragsteller nach Nr. 4 haben ihre Mieter rechtzeitig auf die
beabsichtigten Maßnahmen und die evtl. entstehenden Kosten hinzuweisen.
Gleichzeitig ist darauf aufmerksam zu machen, dass ggf. Wohngeld beantragt
werden kann.
- Kosten, die durch Zuschüsse der Gemeinde Wolfschlugen gedeckt werden,
dürfen nicht mietwirksam werden. Die §§ 14 bis 19 des Modernisierungs- und
Energiespargesetzes vom 12.07.1987 (BGBl. Seite 994) gelten entsprechend.
- Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass Bedienstete oder Beauftragte
der Gemeinde die zu fördernden oder bezuschussten Wohnungen betreten können.
Prüfungen des Innenlärmpegels sind zuzulassen.
- Bei Verstoss gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird
der Bewilligungsbescheid aufgehoben.
- Zu Unrecht ausbezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des
Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig. Sie sind von diesem Zeitpunkt
an mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch mit jährlich 7,5
% zu verzinsen.
6. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am
01.01.1990 in Kraft. Mit eingeschlossen sind die Richtlinien, die die
Sonderregelung über die Landeszuschüsse betreffen.
Das Merkblatt zum Schallschutzprogramm der Gemeinde Wolfschlugen
senden wir Ihnen bei Interesse gerne zu.
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Wärmeschutzmaßnahmen
1. Förderzweck Die Gemeinde Wolfschlugen stellt zur
Realisierung des Förderprogramms für Wärmeschutzmaßnahmen an Altbauten
Fördergelder bereit. Diese werden vom Gemeinderat pro Haushaltsjahr zur
Verfügung gestellt. Ziel der Förderung ist die dauerhafte Senkung des
Heizenergiebedarfs im Wohngebäudebestand als Beitrag zum Klimaschutz. Ein
Rechtsanspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.
2. Geltungsbereich und Förderempfänger Es können Gebäude
im Gemeindegebiet gefördert werden. Bezuschusst werden Maßnahmen an der
Außenfassade und am Dach von Gebäuden, die ganz oder überwiegend (mehr als 50
Prozent der Nutzfläche) zu Wohnzwecken dienen.
Anträge können von Gebäudeeigentümern
oder sonstigen dinglich Verfügungsberechtigten (z.B. Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer) gestellt werden, im Ausnahmefall auch von Mietern mit
Zustimmung der Eigentümer. Je Antragsteller werden max. 20 Wohnungen pro Jahr
gefördert.
3. Voraussetzungen der Förderungen a.) Die Förderung ist
für Wohngebäude möglich, deren Bauantrag vor dem 01.01.1984 (Inkrafttreten der
1. Wärmeschutzverordnung) genehmigt wurden. b.) Die
baulichen Maßnahmen müssen entsprechend den geltenden Bauvorschriften nach dem
Stand der Technik ausgeführt werden und baurechtlich zulässig sein. Die
geförderten Wärmeschutzmaßnahmen müssen den Anforderungen der
Energieeinsparverordnung 2002 entsprechen. Es werden an folgenden Bauteilen
wärmedämmende Maßnahmen einzeln oder in Kombination gefördert:
- Außenwände
- Decken, Dächer und Dachschrägen
- Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
c.) Vorhaben können nicht gefördert werden, wenn sie vor der
Zuschussbewilligung begonnen worden sind. Die Bewilligungsstelle kann auf
vorherigen Antrag im Einzelfall einem vorzeitigen Baubeginn
zustimmen. d.) Grundvoraussetzung für die Förderung ist die
Vorlage einer Energiediagnose ( z.B. der "Energiesparcheck des Landes
Baden-Württemberg" im Rahmen des Altbaumodernisierungsprogrammes oder eine
vergleichbare Energiediagnose). Bei der Energiediagnose werden der Zustand
des Hauses im Hinblick auf mögliche Energieeinsparmaßnahmen analysiert und
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen aufgezeigt. e.) Ein
Zuschuss für Wärmeschutzmaßnahmen an der Gebäudeaußenhülle kann nur dann
ausbezahlt werden, wenn gleichzeitig die Heizungsanlage modernisiert wird bzw.
lt. Energiediagnose die Anlage den technischen Anforderungen der
Heizungsanlagenverordnung entspricht. Die Heizung muss die zulässigen
Schadstoffwerte, insbesondere die Abgasverluste der
Kleinfeuerungsanlagenverordnung für Neuanlagen (installiert ab 01.01.1998)
einhalten. Wird lt. Energiesparcheck eine Modernisierung der Heizungsanlage
notwendig, muss diese innerhalb von 2 Jahren durchgeführt werden. Bis zum
Abschluss der Maßnahme kann vorerst nur die Hälfte des bewilligten Betrages
ausbezahlt werden. Bei Nichterfüllung fordert die Gemeinde Wolfschlugen den
gewährten Zuschuss zurück. f.) Förderfähig sind von
Fachfirmen ausgeführte Leistungen, die durch Rechnung belegt werden. Daneben
können auch Eigenleistungen der Eigentümer bzw. Mieter gefördert werden, wenn
die fachgerechte Ausführung, z.B. durch einen Architekten oder Handwerksbetrieb,
bestätigt wird.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung a.) Die Förderung
erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss beträgt 10% der
förderfähigen Kosten, für Ein- und Zwei-Familienhäuser jedoch max. 2.500 Euro,
für Drei- und Mehrfamilienhäuser max. 3.500 Euro. Die Förderung wird auf die
einzelnen Gebäudeteile prozentual verteilt (max. Zuschussbeträge):
Ein- und
Zweifamilienhaus
Mehrfamilienhaus je Wohnung
Außenwände
50
%
max.
1.250 Euro
max. 1.750 Euro
Decken, Dächer
und Dachschrägen
30
% max.
750
Euro
max. 1.050 Euro
Außenliegende Fenster, Fenstertüren
und
Dach- flächenfenster
20
% max.
500
Euro
max. 700 Euro
Für ein Gebäude können entweder alle Maßnahmen in Kombination oder
auch nur einzelne Gebäudeteile bezuschusst werden. Die einzelnen Maßnahmen
müssen jedoch das gesamte Gebäude betreffen, eine teilweise Außenwand- oder
Dachsanierung ist nicht möglich. Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und
Außenfassade, die in direktem Zusammenhang mit der Aufbringung der Wärmedämmung
stehen, werden als Teil der Wärmeschutzmaßnahme
gefördert. b.) Zuschüsse anderer Stellen für den gleichen
Zweck sind nach dieser Richtlinie möglich. Die Gesamtförderung darf jedoch 50 %
der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen. In diesem Fall legt der
Antragsteller die entsprechenden Nachweise vor. Fenster, die aus dem
gemeindlichen Lärmschutzprogramm bezuschusst werden, können nach diesem Programm
nicht mehr gefördert werden. c.) Die Maßnahmen müssen
innerhalb von 12 Monaten (ab Bewilligung) fertiggestellt sein. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Wird die Frist nicht
eingehalten, verfällt der Zuschuss. d.) Eigenleistungen
werden mit einer Pauschale von 10 Euro je Stunde Aufwand angerechnet. Ebenso
können Leistungen von Mitarbeitern einer dem Eigentürmer gehörenden Firma mit
einer Stundenpauschale von 10 Euro berücksichtigt werden. Die Materialkosten
werden hierbei in Höhe von max. 50 % des durch Rechnungen belegten Betrages
berücksichtigt. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn
der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
5. Sonstiges Die Reihenfolge der Zuschüsse
wird nach dem Eingangsdatum der vollständigen Antragsunterlagen
festgelegt. Die Fördermittel werden bei Vorlage aller Rechnungen nach
Fertigstellung der gesamten Maßnahme ausbezahlt. Der Antragsteller bescheinigt
die Einhaltung der Anforderungen des Förderprogramms und legt eine Bescheinigung
über die fachgerechte Ausführung durch einen Handwerksbetrieb oder Architekten
vor.
Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ersetzt keine Bau- oder
Betriebsgenehmigung.
Die Zuschüsse müssen zurückbezahlt werden, falls die
eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, falls gegen diese
Richtlinie verstoßen wird oder falls die Bewilligung aufgrund falscher Angaben
bei der Antragstellung erfolgte. Die zu Unrecht ausbezahlten Beträge werden mit
Wirkung der Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind
von diesem Zeitpunkt an mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz,
mindestens jedoch mit jährlich 7,5 % zu verzinsen.
Der Wohnungseigentürmer verpflichtet sich zugleich für evtl.
Rechtsnachfolger, die geförderten Wohnungen für einen Zeitraum von 15 Jahren
ganz oder überwiegend für Wohnzwecke zu verwenden. Verkauft er vor Ablauf dieses
Zeitraumes das geförderte Objekt an einen Dritten, so überträgt er auch diesem
die nach dem Förderbescheid übernommenen Verpflichtungen.
Die Gemeinde
kann sich von der Durchführung der Maßnahmen vor Ort überzeugen. Maßnahmen,
die den Zielen und Satzungen der Gemeinde Wolfschlugen nicht entsprechen und
deren Gestaltung nicht mit der Gemeinde abgestimmt sind, werden nicht
gefördert. Von der Förderung ausgenommen sind Gebiete, in denen
städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Ausnahmsweise ist eine Förderung möglich, wenn für die geplanten Maßnahmen keine
Sanierungsmittel mehr zur Verfügung stehen. Ferner werden keine Maßnahmen
bezuschusst, bei denen Tropenholz oder FCKW- und HFCKW-haltige Baumaterialien
verwndet werden. Die Gemeinde Wolfschlugen kann von diesen Richtlinien
Ausnahmen zulassen, wenn dies im Interesse des Förderziels liegt.
6. Verfahren Der Antrag kann beim Ortsbauamt der Gemeinde
Wolfschlugen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Dem Förderantrag müssen
die Baupläne einschließlich Lageplan (Maßstab 1 : 500), ein Kostenvoranschlag
und die Energiediagnose beigelegt werden. Wird die Heizung nicht modernisiert,
muss außerdem das neueste Schornsteinfeger-Messprotokoll eingereicht
werden.
Der Zuschuss wird aufgrund des eingereichten Kostenvoranschlags
durch Bewilligungsbescheid festgesetzt.
Der bewilligte Zuschuss stellt
den maximalen Auszahlungsbetrag dar. Eine Nachbewilligung ist nicht möglich. Bei
Verringerung der förderfähigen Kosten nach Endabrechnung reduziert sich auch der
Zuschuss entsprechend.
Diese Richtlinien treten mit ihrer Verabschiedung
durch den Gemeinderat am 04.11.2002 in Kraft.
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Anträge und Merkblätter.....
zu den einzelnen Förderprogrammen senden wir Ihnen
gerne zu. Schicken Sie uns einfach dieses Formular und geben Sie an,
wofür Sie sich interessieren.
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Wohnbauförderung

Sie haben sich entschlossen ein Baugrundstück zu erwerben und möchten wissen
welche Zuschüsse Sie erhalten können? Die L-Bank wie auch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gewähren Zuschüsse
und Darlehen unterschiedlichster Art.
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Klimaschutz

Klimaschutz ist heutzutage in aller Munde. Verschiedene Institutionen haben
sich zu einer Informationsinitative zusammenschlossen, um konkret vor Ort tätig
werden zu können. Auf den nachfolgenden Seiten können sich interessierte
Bürgerinnen und Bürger praktische Informationen holen, wie der Energieverbrauch
in Gebäuden gesenkt werden kann.
www.gebaeudeenergieausweis-bw.de www.energiesparfoerderung-bw.de
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Weitere Links
 IHK Region Stuttgart
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Steuern, Aus- und Weiterbildung sowie Existenzgründung

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